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1. Satzung des Ortsinteressenverein Herrensohr e.V.

Geänderte Fassung vom 14.10.2005     

§ 1  Der Verein führt den Namen „Ortsinteressenverein Herrensohr e.V.“.
Der Ortsinteressenverein ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Herrensohr. 
 
§ 2  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und überparteiliche Ziele. Er hat zur Aufgabe

a) durch geeignete Maßnahmen die Bevölkerung für die Ortsinteressen zu gewinnen, 
 
b) das kulturelle Leben im Stadtteil zu beleben und mitzugestalten         

c) die Verschönerung des Stadtteils in engster Zusammenarbeit mit den dafür                       zuständigen Behörden zu betreiben                                                                     

d) sich in Zusammenarbeit mit allen zuständigen Organisationen für die                            Wahrnehmung der Ortsinteressen einzusetzen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

· Durchführung von kulturellen Veranstaltungen

· Ortsverschönerung durch Patenschaft für Pflege und Bepflanzung der vorhandenen Blumenampeln, Bergmannsloren und Ortseingangsschilder sowie Pflege und Gestaltung der Freiflächen und Parkanlagen

· Förderung der dörflichen Gemeinschaft durch                                                                                       
a) Herausgabe einer kostenlosen Zeitschrift mit Berichten und
Informationen der örtlichen Vereine, Kirchen und Institutionen                                                                                                             

b) Angebot einer Ausstellungsfläche (Schaufenster) in der Ortsmitte,
zur Präsentation der örtlichen Vereine, Kirchen und Institutionen                                                                                               · Förderung der Zusammenarbeit von Vereinen und Institutionen im Ort durch gemeinsame Veranstaltungen.
 
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden für den satzungsgemäßen Zweck verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 
 
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verein zu gleichen Teilen an den Kindergarten Herrensohr und die Grundschule Herrensohr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden dürfen. 
 
§ 3 Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige, natürliche Person werden. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen durch Beschluss des Vorstandes ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Verwirklichung der Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. 
 
§ 4 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf deren schriftlichen Antrag. 
 
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder durch Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand des Ortsinteressenvereins zu Händen des ersten Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen, er wird mit dem Eingang der Mitteilung bei diesem wirksam. 
 
Wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten, unehrenhaften Verhaltens oder Schädigung der Vereinsinteressen kann der Vorstand den Ausschluss aussprechen, Gegen den Ausschluss ist die Herbeiführung der Entscheidung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese Entscheidung ist endgültig. 
 
§ 5  Die Mitglieder sind berechtigt:                                                                                                               a) an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen,                                                                             b) alle Vorteile zu beanspruchen, die der Verein seinen Mitgliedern bietet oder zu erwirken vermag, insbesondere eine Vermittlung und Beratung in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Die Pflichten der Mitglieder bestehen in der Förderung des Vereinszieles und in der Beitragsleistung.

§ 7   Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten, die Beitragshöhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
§ 8 Organe des Vereins sind                                                                                                                        a) der Vorstand,                                                                                                                                              b) die Mitgliederversammlung.
 
§9 Der Vorstand des Vereins besteht aus:
 
dem Vorsitzenden - seinem Stellvertreter                                                                                                    dem Schriftführer - seinem Stellvertreter                                                                                              dem Organisationsleiter - seinem Stellvertreter                                                                                   dem Kassenverwalter seinem Stellvertreter                                                                                           und Beisitzern 
 
§ 10 Der erste Vorsitzende des Vereins ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Im Verhinderungsfalle wird er durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.
Die Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

§ 11 Der Vorstand leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins.
 
Finanzwirksame Angelegenheiten bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes. Der Kassenverwalter hat die Aufsicht über die Vermögensverwaltung des Vereins uns ist für die ordnungsgemäße Buchung aller Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Er hat der Mitgliederversammlung vor jeder Neuwahl des Vorstandes einen Kassenbericht vorzulegen. Dieser Bericht ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen und unterschriftlich zu bestätigen.
Der Schriftführer führt die Protokolle des Vereins. 
 
§ 12 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung auf Einladung seines Stellvertreters so oft es die Geschäfte erfordern. Über die Vorstandssitzung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die von ihm, dem ersten Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. 
 
§ 13 Zu Mitgliederversammlungen wird schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher eingeladen. Der Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel (1/4) der Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte dies schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 
 
Spätestens sechs Wochen nach Beendigung des zweiten Geschäftsjahres hat der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
 
Die Tagesordnung hierzu muss mindestens folgende Punkte enthalten: 
 
a) Geschäftsbericht,                                                                                                                                       b) Kassen- und Rechnungsprüfungsbericht,                                                                                           c) Entlastung des alten Vorstandes,                                                                                                         d) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,                                  e) Beschlussfassung über Anträge, die mindestens drei Tage vor der Versammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen. 
 
§ 14 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handzeichen gefasst. Auf Antrag, der Unterstützung eines Viertels (1/4) der anwesenden Mitglieder bedarf, ist geheim abzustimmen. 
 
§ 15 Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember. 
 
§ 16 Eine Änderung dieser Satzung, sowie ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrem Inkrafttreten der Zustimmung von zwei Dritteln (2/3) der Vereinsmitglieder, die bei einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung anwesend sind. 
 
§ 17 Der Gerichtsstand ist Saarbrücken. 
 
§ 18 Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 28.Mai 1982 
 
Geändert am 20. Juli 1997.  Geändert am 14.Oktober 2005